§ 5 DDG
Bei erfassten digitalen Diensten verlangt die Vorschrift unter anderem Name und Anschrift des Diensteanbieters.
Der Begriff wird online oft so verwendet, als gäbe es eine einfache Formel: Straße + Hausnummer = rechtssicher. So simpel ist es nicht. Hier erklären wir, was § 5 DDG tatsächlich sagt, was „ladungsfähig“ im Verfahrensrecht bedeutet und wo ein c/o-Service einzuordnen ist.
Bei erfassten digitalen Diensten verlangt die Vorschrift unter anderem Name und Anschrift des Diensteanbieters.
Im Alltag wird das Wort oft für eine zustellbare Adresse verwendet. Juristisch kommt es stark auf den konkreten Zweck und Zustellweg an.
Entscheidend sind Ausgestaltung, tatsächliche Erreichbarkeit, Vollmachten und der konkrete Anwendungsfall – nicht nur die Schreibweise der Adresse.
Die zentrale Vorschrift für viele geschäftsmäßige digitale Dienste ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Dort steht, dass Diensteanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind.
Im Internet wird daraus häufig verkürzt: „Du brauchst eine ladungsfähige Anschrift.“ Das beschreibt einen wichtigen praktischen Aspekt, ist aber nicht der exakte Wortlaut des § 5 DDG. Der Begriff „ladungsfähige Anschrift“ ist vor allem aus dem Verfahrensrecht bekannt und hängt dort mit wirksamen Zustellungen zusammen.
Den aktuellen Gesetzestext findest du beim Bundesministerium der Justiz unter § 5 DDG.
Eine Adresse, an die Post geschickt werden kann. Das sagt allein noch nichts darüber aus, für welchen rechtlichen Zweck sie geeignet ist.
Eine konkrete Straßenadresse. Auch hier entscheidet der konkrete Zusammenhang darüber, ob sie für die jeweilige Pflicht genügt.
Eine Anschrift, bei der eine weitere Person oder Organisation als Empfangsstelle genannt wird. Die konkrete Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein.
Nach § 171 ZPO kann an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen zugestellt werden; dafür ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Gerade deshalb trennt CreatorAdresse den normalen Basistarif vom optionalen Zustellungsservice. Wer förmliche Zustellungen abdecken möchte, braucht bei uns eine separate Empfangs-/Zustellungsvollmacht. Der Gesetzestext zu dieser Zustellung findest du unter § 171 ZPO.
Zu pauschal. Die Wirksamkeit einer Zustellung und die Eignung einer Adresse hängen vom konkreten rechtlichen Zusammenhang und der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Nein. Ein Postfach ist keine normale Straßenanschrift und erfüllt nicht automatisch Anforderungen, die eine physische Anschrift voraussetzen.
Nein. Bei CreatorAdresse ausdrücklich nicht. Der Service ersetzt weder Unternehmenssitz noch Betriebsstätte oder Registeranschrift.
Nein. Plattformen, Banken, Behörden, Gerichte und Register können jeweils eigene Anforderungen haben.
CreatorAdresse richtet sich an natürliche Personen, die ihren öffentlichen Online-Auftritt organisatorisch von ihrer privaten Wohnadresse trennen möchten. Du erhältst eine personalisierte c/o-Adresse mit LBX-ID und einen Postservice. Der Basistarif ist für die klassische Impressumsanschrift bei eigenen digitalen Auftritten gedacht. Gesonderte Händler-, Verkäufer-, Anbieter-, Merchant- oder Entwickleranschriften in Plattform-/Geschäftskonten gehören zur Geschäftspost-Option.
Wir garantieren bewusst nicht, dass dieselbe Adresse für jeden denkbaren Sonderzweck akzeptiert wird. Wenn eine Plattform, Behörde oder Bank eine eigene Prüfung vornimmt, können deren Anforderungen darüber hinausgehen.
Basistarif und nur die Zusatzleistungen auswählen, die du tatsächlich brauchst.
Personalausweis hochladen. Freigeschaltet wird erst nach Identitäts- und Adressprüfung.
Du erhältst deine persönliche c/o-Adresse mit eigener LBX-ID in Rheinbach.
Eingehende Briefe werden deinem Konto zugeordnet, digitalisiert und angekündigt.
Allgemeine Informationen zum Service; keine Rechtsberatung im Einzelfall.